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 Goldmünzen Deutsches Kaiserreich (5 Mark bis 20 Mark)

Nach der Reichsgründung am 18. Januar 1871 im Spiegelsaal von Versailles und dem Beschluß zur Schaffung einer einheitlichen Währung für das gesamte Deutsche Kaiserreich erfolgte am 10. Oktober 1871 die Vorlage des Entwurfes "eines Gesetzes betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen". Laut diesem ersten Gesetzentwurf war als Hauptwährungsmünze ein 30-Mark-Stück aus Gold vorgesehen (46 1/2 Stück = ein Pfund fein), welchem goldene 20- und 15-Mark-Stücke zur Seite gestellt werden sollten.

Von diesen ursprünglichen Überlegungen wurde aber recht schnell abgelassen. Statt dessen erfolgte in dem am 4. Dezember 1871 verabschiedeten Münzgesetz die Benennung eines goldenen 10-Mark-Stückes zur Hauptwährungsmünze (139 1/2 Stück = ein Pfund fein). Neben dieser Münze sollte lediglich noch ein 20-Mark-Stück ausgeprägt werden (69 3/4 Stück = ein Pfund fein).

Im Rahmen einer Gesetzesänderung im Jahre 1873 wurde zusätzlich zu diesen beiden Goldmünzen noch ein goldenes 5-Mark-Stück eingeführt, welches sich im Zahlungsverkehr aber nicht durchsetzen konnte, da es zu klein war. Bereits im Jahre 1900 erfolgte die Außerkurssetzung der 5-Mark-Münze.

Der "allerhöchste Erlaß" vom 17. Februar 1875 regelte die einheitliche Benennung aller Reichsgoldmünzen. Das 10-Mark-Stück erhielt die Bezeichnung "Krone", das 20-Mark-Stück den Namen "Doppelkrone" und dementsprechend sollte das 5-Mark-Stück "Halbe Krone" genannt werden. Außerhalb des amtlichen Verkehrs wurden diese Bezeichnungen aber kaum verwendet, weil das Volk längst eigene Namen für die Goldmünzen gefunden hatte.

Zu Beginn des ersten Weltkrieges wurde am 4. August 1914 die gesetzliche Einlösungspflicht von Banknoten der Reichsbank in Reichsgoldmünzen aufgehoben. Mit der Einführung der Reichsmark im Jahre 1924 nach dem Ende der verheerenden Hyperinflation erfolgte ausdrücklich der Hinweis im entsprechenden Gesetzestext auf den Fortbestand der Goldmünzen des Kaiserreiches als gesetzliche Zahlungsmittel. Erst am 16. August 1938 wurden die Reichsgoldmünzen endgültig außer Kurs gesetzt. Sie mußten der Reichsbank bis zum 1. September 1938 zum Ankauf zu einem festen Kurs angeboten werden. Mit dieser Anordnung wurde somit der Besitz von Reichsgoldmünzen - von wenigen Sammlerexemplaren abgesehen - für illegal erklärt.

Nennwert Prägejahr Material Gesamt­gewicht Goldgehalt Durchmesser
5 Mark 1877-1878 90% Gold 10% Kupfer 1,991 Gramm 1,7919 Gramm 17,0 mm
10 Mark 1872-1914 90% Gold 10% Kupfer 3,982 Gramm 3,5838 Gramm 19,5 mm
20 Mark 1871-1915 90% Gold 10% Kupfer 7,965 Gramm 7,1685 Gramm 22,5 mm



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